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Bürgerstiftung Mundelsheim

gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts

                                                     

Präambel

 

Die „Bürgerstiftung Mundelsheim“ ist gemeinnützig und dient der Förderung von Interessen und Einrichtungen des Allgemeinwohls, von Kindern, Jugendlichen und Sozialem, des Ortsbildes, der Natur und Landschaft sowie der Kultur von Mundelsheim. 

Dabei ist die Bürgerstiftung Mundelsheim eine Stiftung 

 

„von Bürgern für Bürger“,

 

die zur Stärkung von Gemeinsinn und Verantwortung in Mundelsheim beiträgt. 

Sie möchte mit „vielen Stiftern für viele Zwecke“ einen wirkungsvollen Kapitalstock aufbauen und dauerhaft und langfristig zum Wohl der Gemeinde Mundelsheim und ihrer Bürgerinnen und Bürger tätig werden. 

Aus den Erträgen der Stiftung und Spenden sollen gemeinnützige und innovative Maßnahmen entwickelt und gefördert werden, die geeignet sind,

1. die Lebensqualität in Mundelsheim zu fördern

2. bürgerschaftliches Engagement zu unterstützen

3. Hilfe zur Selbsthilfe zu geben

4. zu solidarischer Verantwortung und Engagement für das Gemeinwesen zu motivieren

und so in Mundelsheim eine noch stärker verwurzelte „Kultur des Miteinanders“ und der Gemeinschaft zu schaffen.

Die Bürgerstiftung fördert solche Vorhaben im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, die im Interesse der Bürgerinnen, Bürger und der Gemeinde Mundelsheim liegen.

Die Bürgerstiftung ist unabhängig und hat nicht die Aufgabe, kommunale oder staatliche Leistungen zu ersetzen.

 

Wegen der besseren Lesbarkeit wird meist die männliche Form (z.B. Stifter) verwendet. Selbstverständlich sind damit in gleicher Weise auch Frauen gemeint.

                                                                     

Satzung

§1

Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

 

(1)   Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Mundelsheim“.

(2)   Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Mundelsheim am Neckar.

(3)   Die Stiftung ist unabhängig von der kommunalen Verwaltung und von politischen Organisationen.

 

§2

Zweck und Aufgaben der Stiftung

 

(1)   Zweck der Stiftung ist die Förderung von Projekten und Maßnahmen in den Bereichen

1.      Kinder-, Jugend-, Erwachsenen- und Seniorenhilfe

2.      Weiterentwicklung und Verschönerung des Ortes 

3.      Natur- und Landschaftspflege

4.      Kultur und Sport

(2) Die Stiftungszwecke sollen insbesondere verwirklicht werden durch

  • die Förderung und Durchführung von Projekten und Maßnahmen in den vorgenannten Bereichen, die geeignet sind, die Lebensqualität in Mundelsheim zu erhalten oder zu verbessern
  • die Unterstützung von Personen, Gruppen, Vereinen, Institutionen und Einrichtungen, die die vorgenannten Zwecke fördern und verfolgen
  • die Vergabe von Geldern, Zuschüssen oder ähnlichen Zuwendungen in den jeweiligen vorstehend genannten Bereichen
  • die Förderung der Kooperation in den vorstehend genannten Bereichen zwischen den Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls solche Zwecke verfolgen

 

(3) Die Stiftung sieht ihre Aufgaben außerhalb und unabhängig der gesetzlichen Pflichten der Gemeinde Mundelsheim.

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(5) Zur Erfüllung der Stiftungszwecke kann die Stiftung auch Grundeigentum erwerben.

(6) Die Stiftung verwirklicht ihren Stiftungszweck in erster Linie innerhalb der Gemeinde Mundelsheim. Sie kann zum Wohle von Mundelsheim und im Rahmen der Zweckverwirklichung auch außerhalb von Mundelsheim tätig werden.

(7) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§3

Erfüllung der Stiftungsaufgaben

 

(1)   Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

1.   aus den Erträgen des Stiftungsvermögens

2.   aus Spenden

(2)   Die Mittel der Stiftung sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

(3)   Zur Erhaltung ihrer Leistungskraft kann die Stiftung aus der Rückstellung der Erträge des Stiftungsvermögens Rücklagen in der nach Stiftungs- und Steuerrecht zulässigen Höhe bilden.

 

§4

Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

 

(1)   Das Stiftungsvermögen (Anfangsvermögen) beträgt 78.968,- € 

(2)   Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen jederzeit erhöht werden. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Stiftungen und Zustiftungen anzunehmen. 

(3)   Die Stiftung kann zur Förderung der in § 2 genannten Zwecke Spenden zur zeitnahen Ausgabe im Sinne der Stiftungszwecke entgegennehmen. Die Verwendung der Spenden orientiert sich an dem vom Zuwendenden genannten Zweck. Ist dieser nicht näher definiert, so ist der Stiftungsrat berechtigt, sie nach eigenem Ermessen im Sinne von § 2 zu verwenden oder aus ihnen in zulässiger Höhe zweckgebundene Rücklagen zu bilden. 

(4)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)   Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.

 

 §

Stiftungsorganisation

 

(1)   Organe der Stiftung sind

1.      der Stiftungsrat

2.      der Vorstand

(2)   Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben nach kaufmännischen Grundsätzen Buch zu führen sowie zu Beginn eines Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.

(3)   Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihre Auslagen können erstattet werden.

(4)   Die Haftung der ehrenamtlichen Mitglieder beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

§6

Stiftungsrat

 

(1)   Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben natürlichen

        Personen, möglichst aus dem Kreis der Stifter/Zustifter. 

(2)   Die Amtszeit der einzelnen Mitglieder des Stiftungsrats beträgt sechs Jahre. Wiederwahl    

        ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrats während seiner Amtszeit aus, wird

        auf Beschluss der verbleibenden Stiftungsräte ein neues Mitglied für den Rest der

        Amtszeit seines Vorgängers hinzugewählt.

(3)   Die Mitglieder des ersten Stiftungsrats werden durch die Gründungsinitiative der

        Bürgerstiftung gemeinschaftlich berufen. Die Mitglieder der Gründungsinitiative sind im

        Stiftungsgeschäft namentlich genannt.

        Abweichend von Absatz 2 gilt für drei der Mitglieder des ersten Stiftungsrats eine erste

        Amtszeit von drei Jahren, damit ein gleichzeitiger Wechsel aller Mitglieder des

        Stiftungsrats vermieden wird.

(4)   Vor dem Ende der Amtszeit eines Mitglieds des Stiftungsrats hat der amtierende

        Stiftungsrat rechtzeitig ein nachfolgendes Mitglied zu wählen. Findet diese Wahl nicht

        rechtzeitig statt, bleibt das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl des neuen Mitglieds im

        Amt. Die Wahl ist dann unverzüglich nachzuholen. 

(5)    Der Vorsitzende des Stiftungsrats sowie ein Stellvertreter werden vom Stiftungsrat aus

         seiner Mitte gewählt.

(6)   Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr,

        einberufen. Der Stiftungsrat muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Drittel der

        Mitglieder oder der Vorstand dies unter Angabe eines Grundes verlangen.

(7)   Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Stiftungsrats. Sie sind nicht öffentlich. Der

        Vorstand der Stiftung nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrats beratend teil.

(8)   Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder

        anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts

        anderes vorsieht. Die Beschlüsse sind aktenkundig zu machen. Weitere Einzelheiten

        können in einer vom Stiftungsrat beschlossenen Geschäftsordnung festgelegt werden.

(9)   Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen

        Verfahren sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und

        allen Stiftungsratsmitgliedern auszuhändigen sind.

(10)  Stifter können zu Sitzungen des Stiftungsrats eingeladen werden.

 

§7

Die Aufgaben des Stiftungsrats

 

(1)   Der Stiftungsrat ist zuständig für die Vermehrung des Stiftervermögens, er entscheidet   

        in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und beaufsichtigt den  

        Vorstand.      

(2)   Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

        1.    Die Bestellung, Abberufung und Entlastung des Vorstands

        2.    Die Genehmigung des Wirtschaftsplans

        3.    Änderungen dieser Satzung und Anträge auf Änderung des Stiftungszwecks oder die Aufhebung der Stiftung

        4.    Erlass von Richtlinien für die Vergabe von Geldmitteln

        5.    Die Feststellung des Jahresabschlusses 

        6.    Die Geschäftsordnung für den Vorstand erstellen

(3)   Der Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand.

(4)   Der Vorsitzende des Stiftungsrats wird vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

        Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende gehalten, nur im Auftrag oder

        bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig zu werden.

(5)   Der Stiftungsrat ist ehrenamtlich tätig. Er kann beschließen, dass die bei den

         Mitgliedern anfallenden Auslagen ersetzt werden. Weitere Entschädigungen werden 

         nicht gewährt.

(6)    Falls notwendig und der Zweckerfüllung dienlich, kann der Stiftungsrat zur Erledigung

         der Aufgaben der Stiftung oder zur Unterstützung Hilfspersonen, auch gegen Entgelt,

         beschäftigen oder die Erledigung der Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte

         übertragen.

 

 §8

Vorstand

 

(1)   Der Vorstand besteht aus einer natürlichen Person. Der amtierende Bürgermeister   

        kann, muss aber nicht, Vorstand der Stiftung sein. 

(2)   Der Vorstand hat einen Stellvertreter. Dieser ist der Vorsitzende des Stiftungsrats. Der

        Stellvertreter wird nur tätig im Auftrag oder bei Verhinderung des Vorstands.

(3)   Der Vorstand wird vom Stiftungsrat berufen und abberufen. Mitglieder des Stiftungsrats   

        können nicht zugleich zum Vorstand berufen werden. 

(4)   Die Amtsdauer des Vorstands beträgt fünf Jahre ab seiner Berufung. Wiederberufung,

        auch mehrfach, ist möglich. Scheidet der Vorstand während der Amtszeit aus,

        übernimmt sein Stellvertreter die Vorstandschaft bis zur Wahl eines neuen Vorstands.

        Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Berufung seines Nachfolgers im

        Amt.

(5)   Der Stiftungsrat erlässt eine Geschäftsordnung für den Vorstand.

 

§9

Aufgaben des Vorstandes

 

(1)   Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter der Stiftung. Er vertritt und repräsentiert die     

        Stiftung nach außen. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(2)   Der Vorstand führt die Geschäfte. Er hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser

        Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Er sorgt für die

        Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrats, für eine ordnungsgemäße Verwaltung des

        Stiftungsvermögens und für die Erfüllung des Stiftungszwecks. Der Vorstand ist für alle 

        Angelegenheiten zuständig, die nicht zu den Aufgaben des Stiftungsrats gehören.

(3)    Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er erhält nur eine Entschädigung des für die

         Aufgaben-erfüllung notwendigen und nachgewiesenen Aufwands. 

(4)    Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

         1.      Annahme von Zustiftungen und Spenden

         2.      Verwendung der Erträge und Spenden entsprechend den Beschlüssen des    

                   Stiftungsrats

          3.     Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens

          4.     Erstellung von Wirtschaftsplan und Jahresabschluss

 

 §10

Stiftungsversammlung und Information der Öffentlichkeit

 

(1)   In der Regel wird 1x jährlich eine Stiftungsversammlung durchgeführt. Dabei berichten Vorstand und Stiftungsrat über die Arbeit der Stiftung in       

        angemessener Art und Weise.

        Die Stiftungsversammlung tagt öffentlich.

        Die Stiftungsversammlung ist kein Organ der Stiftung.

 

§11

Veröffentlichungen

 

(1)    Der Stiftungsrat ist verpflichtet,  einmal jährlich umfassend über den aktuellen Stand      

         der Stiftung (Finanzen, Zweckerfüllung usw.) öffentlich in ortsüblicher Weise (z.B.   

         Amtsblatt) zu informieren.

 

 §12

Ehrenpräsidium

 

(1)   Die Bürgerstiftung kann ein Ehrenpräsidium errichten, dem Personen des öffentlichen    

        Lebens angehören, die sich für die Stiftung in besonderem Maße einsetzen oder sich

        besondere Verdienste um die Stiftung und ihrer Aufgaben erworben haben. Das

        Ehrenpräsidium ist kein Organ der Stiftung. 

(2)   Die Mitgliedschaft im Ehrenpräsidium wird vom Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit  

        verliehen. Der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht.

 

§13

Rechnungslegung

 

(1)   Die Geschäfte der Stiftung sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu     

        führen. 

(2)   Kredite können nur in Anspruch genommen werden, wenn der ordnungsgemäße Ablauf  

        der Stiftungstätigkeit dies erfordert und die Rückzahlung des Kredites ohne erneute   

        Zwischenfinanzierung innerhalb von zwei Jahren möglich ist. Bei noch laufender   

        Kreditbeanspruchung dürfen keine weiteren Kredite aufgenommen werden. 

(3)   Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. 

 

 §14

Änderungen der Satzung, Zweckänderung und Aufhebung der Stiftung

 

(1)   Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Änderung des   

        Stiftungszwecks bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder 

        des Stiftungsrats. Sie dürfen die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigen

        oder aufheben und benötigen die Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde.

        Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn sie erforderlich sind, um den

        Stiftungszweck zu wahren bzw. die Erfüllung der Stiftungsaufgaben sicherzustellen oder

        zu verbessern. Satzungsänderungen werden erst mit Genehmigung durch die

        Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.

(2)   Falls auch durch die Änderung der Satzung die Fortführung der Stiftung nicht möglich

        oder infolge wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht sinnvoll erscheint, ist

        die Aufhebung der Stiftung zu beantragen. Der Beschluss über den Antrag auf

        Aufhebung der Stiftung bedarf der Zustimmung von vier Fünftel aller Mitglieder des

        Stiftungsrats. 

(3)   Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer gemeinnützigen Zwecke fällt

        das Stiftungsvermögen nach Erfüllung der Verbindlichkeiten an die Gemeinde 

        Mundelsheim, die es ihrerseits ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige

        Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung verwenden darf. 

 

 §15

Pflichten gegenüber dem Finanzamt

 

(1)    Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt      

         anzuzeigen. Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen zu

         Ihrer Wirksamkeit außerdem der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.   

 

§16

Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten

 

(1)   Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht nach Maßgabe der gesetzlichen 

        Bestimmungen. 

(2)   Die Stiftung hat der Stiftungsaufsichtsbehörde die gesetzlich vorgeschriebenen Berichte

        vorzulegen, Auskünfte zu erteilen sowie die gesetzlich vorgeschriebenen

        Genehmigungen einzuholen. 

(3)   Die Satzung tritt mit Anerkennung durch das Regierungspräsidium Stuttgart in Kraft.